Hier wird erklärt, was eine Auftragsverarbeitung ist und wozu ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen wird.
Eine Auftragsverarbeitung setzt voraus, dass der Auftragsverarbeiter Dienstleistungen erbringt, die Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben unterstützt. Da VITAS Sie als externer Dienstleister unterstützt, ist der Abschluss eines AVV notwendig. Bei einer Auftragsverarbeitung bleiben Sie als Auftraggeber verantwortlich für die Datenerhebung. Des Weiteren sind Sie verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes auch beim Auftragnehmer.
Man kann sich den Auftragsverarbeiter etwas wie Ihren verlängerten Arm oder eben tatsächlich wie Ihren Telefonassistenten vor Ort vorstellen. Um den Telefonassistenten rechtlich an Ihre Weisung zu binden, kommt der AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) ins Spiel.
Der Gesetzgeber hat die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Auftragsverarbeitung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in Art. 28 Abs. 3 DSGVO verankert. Beim Einsatz der VITAS Plattform als Telefonassistenten beauftragen Sie VITAS mit der Verarbeitung der Daten, die von Ihren Anrufer:innen beim Telefonat erhoben werden.
Der AVV stellt sicher, dass die erhobenen Daten ausschließlich nach Ihrer Weisung und zu den von Ihnen vorgegebenen Zwecken verarbeitet werden. Des Weiteren regelt er zum Beispiel die Verpflichtung der zur Verarbeitung befugten Personen bei VITAS zur Vertraulichkeit. Zusätzlich dazu sind technische und organisatorischen Maßnahmen (TOM) Bestandteil des AVVs. TOM sind im Datenschutz unterschiedliche Vorkehrungen, die getroffen werden, um die Sicherheit der erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
In einigen Branchen gilt es bei der Auslagerung bestimmter Tätigkeiten ebenfalls an das Berufsgeheimnis zu denken, Verstöße regelt hier § 203 StGB. Nach § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, dass der Personenkreis der mitwirkenden Personen ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet wird.
Im AVV, der Ihnen bei Anmeldung in der Trial zur Verfügung gestellt wird, ist in § 10 | Verpflichtung zur Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen(§ 203 StGB), die Verpflichtung der zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit bereits Bestandteil. Alle Mitarbeiter:innen der VITAS GmbH sind zur Verschwiegenheit nach § 203 StGB verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit zeitlich unbefristet und uneingeschränkt fort.
Der AVV wird Ihnen in der jeweils aktuellen Fassung bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung zur Verfügung gestellt und kommt damit zustande. Bitte signieren Sie diesen ebenfalls und legen diesen in Ihrer Dokumentation ab.
Den AVV finden Sie auch jederzeit unter: AVV VITAS GmbH